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Rechtsanwalt Ulrich
Kurfürstendamm 171-172
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Tel: +49 (0) 30 886 28 650
Fax: +49 (0) 30 886 06 19
Email: mail@ra-ulrich.com




Rechtsberatung zum Strafbefehl - Einspruch gegen einen Strafbefehl

Rechtsanwalt in Berlin Charlottenburg Wilmersdorf
Tel.: 030/88628650

Jeder Strafbefehl ist ernst zu nehmen, denn er entspricht rechtlich gesehen einer Verurteilung.

Um Ihre Rechte nicht zu verlieren, sollten Sie unbedingt beachten, dass ab der Zustellung des Strafbefehls eine Frist von zwei Wochen zur Einlegung eines Einspruches gegen den Strafbefehl läuft.

Sollten Sie diese Frist verstreichen lassen ohne einen Einspruch gegen den Strafbefehl zu erheben, wird der Strafbefehl rechtskräftig. In diesem Fall verfallen Ihre Rechte in der Regel. Die Aufhebung der Rechtskraft ist dann nur in besonderen Ausnahmefällen möglich. Daher sollten Sie die Frist sehr ernst nehmen.

Wenn Sie sich gegen den Strafbefehl wehren wollen, sollten Sie unverzüglich einen Strafverteidiger aufsuchen und mit diesem die weitere Vorgehensweise besprechen.

Ein Strafbefehl ergeht in der Regel in einfach gelagerten Fällen. Der Strafbefehl kann ohne Durchführung einer Hauptverhandlung erlassen werden. Dies geschieht auch in den meisten Fällen.

Ein Strafbefehl muss von Ihnen jedoch nicht ohne Gegenwehr hingenommen werden, denn oft sind Strafbefehle fehlerhaft, da das Gericht nur eine auf der Aktenlage beruhende Prüfung vornimmt ohne Sie zwingend als Beschuldigten bzw. Angeschuldigten tatsächlich zu hören.

Sollten Sie die Tat zu der Sie verurteilt worden sind nicht begangen haben, dann ist es sinnvoll sich gegen den Strafbefehl zu wehren und einen Einspruch gegen den Strafbefehl einzulegen.

Auch in den Fällen, in denen Sie die Tat zwar begangen haben, die Strafe aber bezüglich der begangenen Tat unangemessen Hoch ist, macht es durchaus Sinn, einen Einspruch gegen den Strafbefehl einzulegen.

Ein Einspruch kann sowohl uneingeschränkt als auch beschränkt, zum Beispiel auf die Strafhöhe oder die Höhe der einzelnen Tagessätze, erhoben werden.

Sollte der Einspruch z .B nur gegen die Höhe der einzelnen Tagessätze beschränkt worden sein, dann kann eine Entscheidung sogar ohne eine gerichtliche Hauptverhandlung auf Antrag ergehen.

In der Regel kommt es in den anderen Fällen zu einem Hauptverhandlungstermin in dem sowohl Sie als Angeklagter als auch die weiteren Verfahrensbeteiligten gehört werden.

Sollten Sie mich mit der Prüfung der Ihnen im Strafbefehl vorgeworfenen Tat beauftragen, werde ich Sie zunächst zu der Strafbarkeit der vorgeworfenen Tat beraten und mit Ihnen die weitere Vorgehensweise besprechen. In der Regel ist es sinnvoll, zunächst vorsorglich einen Einspruch gegen den Strafbefehl einzulegen, dann eine Akteneinsicht zu beantragen und anhand der Aktenlage zu beurteilen, wie die Verteidigungschancen gegen die vorgeworfene Straftat aus dem Strafbefehl tatsächlich stehen.

Sollten die Erfolgschancen einer Verteidigung gering sein, kann man den Einspruch gegen den Strafbefehl bis zum Hauptverhandlungstermin jederzeit zurück nehmen.

Kontaktieren Sie uns unter unserer Kanzleinummer: 030-88628650 oder schreiben Sie uns zum Zwecke der Vereinbarung eines Beratungstermins eine Email: mail@ra-ulrich.com

 

 

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