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Rechtsanwalt Ulrich
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Rechtsanwalt Sorgerecht Berlin- Sorgerecht Berlin

Anwalt in Berlin Charlottenburg Wilmersdorf
Tel.: 030/88628650

Das Sorgerecht beinhaltet einen der wichtigsten und umfassendsten Teilbereiche des Familienrechts.

Die elterliche Sorge umfasst die Personensorge und die Vermögenssorge für das Kind. Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen § 1626 I BGB. Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln § 1626 II BGB.

Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen § 1626 III BGB.

Das Sorgerecht steht grundsätzlich den Eltern des Kindes zu.

Das Gesetz unterscheidet dabei das Sorgerecht bei Kindern, deren Eltern bei der Geburt verheiratet sind, deren Eltern bei der Geburt nicht verheiratet sind und Eltern die zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet waren und später die eheliche Lebensgemeinschaft aufgelöst haben.

Das Sorgerecht miteinander verheirateter Eltern

Wenn das Kind während der Ehe geboren wurde, dann steht das Sorgerecht beiden Elternteilen zu. Beide Eltern stimmen die Entscheidungen in Bezug auf das Sorgerecht gemeinsam ab. Dies betrifft sowohl die Entscheidungen des täglichen Lebens als auch die wichtigen grundlegenden Entscheidungen.

Wenn es während der Ehe in Bezug auf wichtige Belange des Kindes zu Uneinigkeiten kommen sollte, kann das Familiengericht eine Entscheidung treffen, durch die entweder einem Elternteil die Entscheidungsbefugnis übertragen wird oder diesem Elternteil das Alleinige oder beschränktes Sorgerecht übertragen wird.

Das Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern

Wenn die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet sind, dann ist grundsätzlich die Mutter allein sorgeberechtigt (§ 1626 a II BGB). Um die elterliche Sorge gemeinsam auszuüben können die Eltern heiraten (§ 1626 a I Nr.2 BGB) oder z. B. vor z. B. dem Jugendamt eine Erklärung (Sorgerechtserklärung) abgeben, dass sie das Sorgerecht gemeinsam ausüben möchten( § 1626 a I Nr.1 BGB . Diese Erklärung kann vor dem Jugendamt in der Regel kostenfrei beurkundet werden.

Bis zum Juli 2010 konnte der Kindesvater gemäß der bisherigen Fassung des § 1626 I Nr 1 BGB nur das gemeinsame Sorgerecht erhalten, wenn die Mutter dem zustimmte und sie nicht anderweitig verheiratet war. Mit einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juli 2010 wurden die Rechte des Kindesvaters, der mit der Kindesmutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht verheiratet ist, deutlich gestärkt. Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass die bisherige Regelung, welche den Kindesvater von der Sorgetragung für das Kind generell ausschloss nicht mit dem Artikel 6 II Grundgesetz vereinbar war. Das Bundesverfassungsgericht ordnete hierbei an, dass das Familiengericht bis zu einer gesetzlichen Neuregelung der obergerichtlichen Rechtsprechung den § 1626 a BGB mit der Maßgabe anwenden soll, den Eltern auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge gemeinsam zu übertragen, soweit zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl dient.

Das Sorgerecht miteinander verheirateter Eltern nach der Trennung.

Die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft und eine in diesem Zusammenhang anstehende Scheidung haben grundsätzlich keinen Einfluss auf die Regelung des Sorgerechts. Zu einer Entscheidung im Hinblick auf das Sorgerecht kommt es während des Scheidungsverfahrens nur auf Antrag. Ansonsten gilt die gesetzliche Regelung.

Nach der gesetzlichen Regelung werden Entscheidungen des täglichen Lebens von dem Elternteil getroffen, bei dem sich das Kind rechtmäßig gewöhnlich aufhält.

Bei Angelegenheiten mit erheblicher Bedeutung für das Kind müssen die Eltern eine gemeinsame Entscheidung für das Kind finden. Ist dies nicht möglich, so muss das Familiengericht in diesen Fällen zur Hilfe gezogen werden. Können oder wollen beide Eltern das Sorgerecht nicht gemeinsam ausüben, so kann das Familiengericht eine Entscheidung treffen, durch die das Sorgerecht zum Teil oder ganz auf einen Elternteil allein übertragen wird. Das Familiengericht trifft dabei die Entscheidung die dem Kindeswohl am meisten entspricht.

Wichtige Angelegenheiten für das Kind sind z. B. die Wahl der Schulart und der konkreten Schule, der Aufenthaltsort des Kindes, größere medizinische Eingriffe und Behandlungen, Entscheidungen über das Kindesvermögen und der Unterhalt des Kindes.

Sollten Sie Fragen zum Sorgerecht in Berlin haben oder einen Anwalt der Sie in Ihrer Angelegenheit im Sorgerecht vor Gericht vertritt, dann kontaktieren Sie uns unter der Kanzleinummer: 030-88628650

Wir stehen Ihnen bei Ihrer Sorgerechtsangelegenheit bei.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 



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