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Rechtsanwalt Ulrich
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Rechtsanwalt Räumungsklage Berlin

Anwalt in Berlin Charlottenburg Wilmersdorf
Tel.: 030/88628650

Räumungsklage für Vermieter

Sollten Sie als Vermieter den Wunsch haben, eine Räumungsklage gegen Ihre Mieter zu erheben, dann übernehmen wir dies gern für Sie. Da das Mietrecht viele rechtliche Besonderheiten hat, sollten die rechtlichen Vorraussetzungen einer Raumungklage, vor der Einlegung der Klage vollumfänglich geprüft werden.

Noch bevor Sie vor haben die Kündigung gegenüber Ihrem Mieter aussprechen, sollten Sie einen Rechtsanwalt im Mietrecht beauftragen, die Kündigungsvorraussetzungen zu prüfen, die Kündigung zu verfassen und auch für Sie auszusprechen.

Bei einer unwirksamen voreiligen Kündigung vergeht nur unnötig Zeit. Bei einem Mieter, der nicht mehr zahlungsfähig ist, bedeutet dies, dass sich die Verzögerung schnell in einen wirtschaftlichen Verlust wandeln kann.

Die Räumungsklage ist das wichtigste Mittel einen zahlungsunwilligen Mieter aus der Mietwohnung gegen seinen Willen zum Auszug zu bringen. Der Vermieter hat nicht das Recht, den Mieter auf eigene Faust aus der Wohnung zu werfen. Wenn er dies tatsächlich machen würde, dann begeht er verbotene Eigenmacht. Der Mieter kann sich dagegen wehren. Der Vermieter benötigt einen Räumungstitel, der dann nötigenfalls durch einen Gerichtsvollzieher, der sich der Hilfe der Polizei bedienen kann, vollstreckt wird.

Bei der Räumungsklage wird vom Mieter die Herausgabe und Räumung der Mieträume verlangt. Grundlage für die Räumungsklage ist, dass das Mietverhältnis beendet wurde. Neben der Fallgruppe des Ablaufs eines befristeten Mietvertrages kommt auch die fristgerechte oder fristlose Kündigung als Grundlage für die Beendigung des Mietverhältnisses in Betracht. Mit der Kündigung sollte dem Mieter insbesondere bei einer fristlosen Kündigung eine Räumungsfrist gewährt werden. Bei der Mitteilung der Räumungsfrist sollte ihm auch angedroht werden, dass eine Räumungsklage erhoben wird, wenn es nicht zu einem fristgerechten Auszug kommt.

Wenn der Mieter in der angedrohten Frist zu Räumung nicht auszieht, dann kann gegen ihn eine Räumungsklage erhoben werden.

Ein Räumungstitel ist die Vorraussetzung für die Räumung und Herausgabe von Wohnungen, Gewerberäumen oder Grundststücken.

Hierzu muss eine Räumungsklage eingereicht werden.

Die Zuständigkeit der Gerichte ist im Wohnraummietrecht und beim Gewerberaummietrecht unterschiedlich. Im Wohnraummietrecht ist das örtliche Amtsgericht zuständig.

Bei Gewerberaummietrecht, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Streitwert. Bei einem Streitwert unter 5000,00 EUR sind die Amtsgerichte zuständig. Bei einem Streitswert über 5.000,00 EUR sind die Landgerichte für die Räumungsklage zuständig. Bei Gewerberäumen wird der Streitwert, der sich aus dem Betrag der 12 fachen Miete oder aus der Miete für die restliche Laufzeit des Mietvertrages, wenn dieser kürzer als 12 Monate ist, ergibt, errechnet. Aufgrund der hohen Mieten für Gewerberäume in Berlin, wird in Berlin in der Regel das Landgericht Berlin für Räumungsklagen das zuständige Gericht sein. Beim Landgericht besteht Anwaltszwang. Die Kosten des Rechtsanwalts richten sich auch nach diesem Streitwert, wenn es nur lediglich die Räumung geht. Häufig wird jedoch auch die noch ausstehende Miete und die zu entrichtende Nutzungsentschädigung, die für die Zeit nach der Kündigung dem Vermieter statt der Miete zu erstatten ist und die sich der Höhe nach, nach der Miete richtet, ebenfalls eingeklagt. Der Streitwert der Räumungsklage erhöht sich in diesem Fällen um diese Beträge, bzw. um dieses Interesse.

Die Kosten des Rechtsanwalts sind vom Vermieter zu begleichen. Bei Erfolg der Räumungsklage muss der Mieter die Kosten des Rechtsstreits an dem Vermieter erstatten.

Wenn es zu einer Verurteilung des Mieters im Wege der Räumungsklage gekommen ist, dann muss der Mieter in der vom Gericht festgesetzen Räumungsfrist ausziehen. Bis zum Auszug muss er weiterhin die im Mietvertrag vereinbarte Miete als Nutzungsentschädigung an den Vermiter leisten. Sollte er zum Räumungstermin nicht ausgezogen sein, kommt auch ein Schadensersatzanspruch des Vermieters gegenüber dem Mieter in betracht.

Sollte der Mieter seiner Auszugspflicht nicht nachkommen, dann kann der Vermieter den Mieter nicht eigenhändig aus der Wohnung schmeißen. Dies würde ebenfalls eine verbotene Eigenmacht darstellen, die nicht erlaubt ist. Vielmehr müsste der Vermieter nun die Zwangsvollstreckung gegenüber dem Mieter betreiben. Vorraussetzung dafür ist der vom Gericht erhaltene Räumungstitel. Der Mietwohnung wird dann mit Hilfe eines zu beauftragenden Gerichtsvollziehers, durch Vollstreckung des Räumungstitels zwangsweise geräumt. Hierzu können auch Zwangsmittel angewandt werden, wie z. B. das Aufbrechen der Schlösser oder die Beschlagnahme von Gegenständen. Eine Zwangsräumung ist jedoch nicht vor Ablauf der Räumungsfrist möglich.

Kontakieren Sie uns im Hinblick auf Ihre Räumungsklage in Berlin unter der Kanzleinummer: 030-88628650

Räumungsklage als betroffener Mieter

Auch für Mieter ist es ratsam, im Falle einer Räumungsklage den Rechtsrat und Rechtsbeistand eines Rechtsanwalts im Mietrecht einzuholen. Möglicherweise ist trotz der Klageeinreichung oder drohenden Räumungsklage noch nicht alles verloren.

Sollte Ihnen eine Räumungsklage durch das Amtsgericht oder Landgericht zugestellt worden sein, dann sollten Sie umgehend einen Rechtsanwalt im Mietrecht aufsuchen. Beachten Sie dabei, dass das Gericht Ihnen eine Notfrist zu Verteidigungsanzeige und zur Stellungnahme gesetz hat. Heben Sie daher auf jeden Fall, den Zustellumschlag auf, da sich aus diesem der Zustelltag und damit der Beginn der Frist nachweislich ergibt.

Im Wohnraummietrecht bestehen eine Menge Sondervorschriften zugunsten des Mieters. Es gibt z. B. die Möglichkeit, in bestimmten Fällen die Kündigung mit der Zahlung der rückständigen Mieten unwirksam zu machen. Dies hängt von besonderen Vorraussetzungen ab, die im einzelnen von einem Rechtsanwalt zu prüfen wären. Ferner könnte eine Kündigung wegen ausgebliebener Mietzahlungen unwirksam sein, wenn z. B: die Miete ordnungsgemäß wegen Mängeln die vom Vermieter nicht beseitigt wurden und vom ihm zu vertreten sind ordnungsgemäß gemindert wurde, der Vermieter die Minderung nicht anerkannte und wegen der Mietrückstände die Wohnung zu unrecht gekündigt hat.

Auch ist es möglich, dass die Kündigung zu unrecht ausgesprochen wurde, da die tatsächlichen Vorraussetzungen für die Kündigung nicht vorlagen oder da die Kündigung den gesetzlichen Voraussetzungen nicht entspricht und daher falsch ausgesprochen wurde. In diesen Fällen könnte die Räumungsklage unbegründet sein.

Sogar im Falle einer begründeten Räumungsklage kann im Wohnraummietrecht der Mieter aufgrund der Sondervorschriften für Wohnraummietrecht die Verlängerung der Räumungsfrist bis zu einem Jahr beantragen.

Sogar im Falle einer begründeten Räumungsklage, ist es oft auch möglich mit Hilfe eines Rechtsanwalts sich mit der Gegenseite über die fortdauer des Mietverhältnisses zu einigen. Die Hilfe eines Rechtsanwalts ist daher sehr ratsam.

Kontakieren Sie uns unter der Kanzleinummer: 030-88628650

 

 

 

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